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1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
der MSC.
1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch
selbst im Falle der Lieferung nicht
Vertragsbestandteil.
1.3. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen und / oder Ergänzungen sowie
Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge
und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen
von MSC bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Angebote von MSC sind - insbesondere
hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist,
Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend
und unverbindlich.
2.2. Der Umfang der von MSC zu erbringenden
Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung
von MSC festgelegt; ergänzend gelten diese
Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere
Geschäftsbedingungen von MSC.
2.3. MSC behält sich durch die Berücksichtigung
zwingender, durch rechtliche oder technische Normen
bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen
beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße
Installation gelieferter Soft- bzw. Hardware selbst
verantwortlich. Sowohl die Installation durch MSC
als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder
seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der
gelieferten Soft- bzw. Hardware gehören nicht zum
Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur
aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und
werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung
gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu
sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen
bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für
die Installation zur Verfügung steht.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht;
Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er
verpflichtet, gelieferte Soft- bzw. Hardware oder
Software- bzw. Hardwareteile nach Erhalt
unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare
Fehler MSC unverzüglich anzuzeigen.
4.2. MSC ist berechtigt, von Ihr geschuldete
Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.3. MSC ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
5. Preise
5.1. Die Preise verstehen sich netto
ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen.
Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Lieferungen und Leistungen, für die nicht
ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu
den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen
berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein
Festpreis vereinbart wurde, nach der bei
Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste
berechnet.
5.3 MSC ist an die angegebenen Preise nicht
gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier
Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung
vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6. Lieferfrist
6.1. Von MSC genannte Fristen, insbesondere
Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung
vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts
anderes vereinbart wird.
6.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern
sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen
sonst von MSC nicht zu vertretenden Hindernissen,
welche auf die Lieferung oder Leistung von
erheblichen Einfluß sind, insbesondere bei Streik
oder Aussperrung bei MSC, ihren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten.
7. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware
in Verzug, so ist MSC nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt MSC Schadensersatz, so beträgt dieser 30%
des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen
geringeren oder MSC einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrübergang, Gewährleistung
8.1. Dem Kunden ist bekannt, daß Software mit
Hinblick auf die vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre
Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei
ausgeliefert werden kann. MSC macht insbesondere
keine Kompatibilitätszusagen.
8.2. Soweit MSC Soft- bzw. Hardware gemäß
gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde
diese - auf Verlangen von MSC gemeinsam mit dem
Mitarbeiter von MSC - unverzüglich testen. Läuft
die Soft- bzw. Hardware im wesentlichen
vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich
die Abnahme erklären.
8.3. MSC kann Mängel nach Wahl durch
Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware
nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen.
Mängel der Software kann MSC darüber hinaus durch
Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei
endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des
Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
8.4. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich
geltend zu machen; sie müssen eine genaue
Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. MSC
wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl
entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben
oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen
ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von
Datenträgern oder Informationsblättern, die die
Fehlerbehebung ermöglichen.
8.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner
Untersuchungs - und Rügepflicht nicht nachkommt.
Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an
gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der
Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde
weist nach, daß der Mangel nicht auf die
Veränderungen zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1. Eine Haftung von MSC für Schäden des Kunden
aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug,
Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und
außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf
der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen
Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch MSC oder wurde
durch MSC grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht.
9.2. MSC haftet in keinem Fall für atypische und
daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. MSC haftet
ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren
Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen -
insbesondere Programm- und Datensicherung und
ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte
verhindern können.
10. Zahlung
10.1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer-
und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde
bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und
zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber
dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag
zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so
gelten auch dann nur unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht
widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn
sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind.
10.2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus
unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die
Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem
deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
10.3. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit
irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. MSC behält sich das Eigentum an der
gelieferten Hardware bzw. den Programmträgern sowie
das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software
bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist
der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden
Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder
entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen von MSC in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo
gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des
Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde
die in der Produktlizenz spezifizierten
Nutzungsrechte.
11.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit
kaufmännischer Sorgfalt für MSC zu bewahren und auf
seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu
versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit
dem Abschluß dieser Vereinbarung an MSC ab. MSC
nimmt die Abtretung an.
11.3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der
Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der
Weiterlizenzierung der Software entstehenden
Forderungen an MSC ab. Er ist widerruflich zum
Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen
von MSC hat er die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntzugeben. MSC ist berechtigt,
die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden
offenzulegen.
11.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von
MSC gelieferten Waren erfolgt für MSC. MSC erwirbt
hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder
Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der
Vorbehaltsware.
11.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen erwirbt MSC Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -
insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender
Zahlungseinstellung ist MSC berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen
oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte
bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen
verjährt sind. MSC ist berechtigt, die
Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter
Anrechnung auf offene Forderungen aus dem
Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7. Bei einem Rücknahmerecht MSCs gemäß
vorstehendem Absatz ist MSC berechtigt, die sich
noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware
abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der
Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von MSC den
Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit
auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.8. Die Ausübung der Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1. MSC behält an der gelieferten Software die
Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die
Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf
dem Programmträger oder Verpackung angebrachten
Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu
beachten.
12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches
Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen
Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen
nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum
Zwecke der Sicherung und Installation kopiert
werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer
gesonderten Rechtseinräumung.
12.3. Die Bearbeitung der
vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder
anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes
vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln
bietet MSC im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge
an.
12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung
der vertragsgegenständlichen Software (Reverse
Engineering) ist ebenfalls unzulässig. MSC behält
sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die
er zur Herstellung der Interoperabilität der
vertragsgegenständlichen Software mit anderen
Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur
Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser
Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs.2 des
Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen
zu beachten.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, MSC von
Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der
gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und MSC auf ihre Kosten die
Rechtsverteidigung zu überlassen. MSC ist
berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen
Dritter, notwendige Software-Änderungen auf eigene
Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware
durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche
aus mit MSC geschlossenen Verträgen ohne die
Zustimmung von MSC ganz oder teilweise auf Dritte zu
übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt MSC, die im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zu
verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlußbestimmungen
16.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch
bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder
mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen
verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an
deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahekommt.
16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener
UNCITRAL-Übereinkommens über internationale
Warenverträge vom 11.04.1980
16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und
Leistungen von
MSC ist Großröhrsdorf. Falls der Kunde Kaufmann ist
oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der
Gerichtsstand nach Wahl von MSC am Sitz von MSC oder
am Sitz des Kunden.
Stand 03/2005
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